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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

  1. Der Verkäufer wird dem Käufer auf der Rechnung, dem Angebot oder dem Mietvertrag genannt. Dies kann BerkelBike BV sein, mit Sitz in Sint-Michielsgestel, den Niederlanden, Handelskammer Nr. 17153524. Es ist auch möglich, dass es ein Vertriebspartner von BerkelBike BV in Deutschland ist. Dies hängt von den bestellten Produkten oder vom Standort des Kunden ab.
  2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gegenpartei des Verkäufers als Käufer bezeichnet.
  3. Die Parteien sind Verkäufer und Käufer zusammen.
  4. Der Vertrag versteht sich als Kaufvertrag zwischen den Parteien.

Artikel 2: Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Offerten, Angebote, Vereinbarungen und Lieferungen von Dienstleistungen oder Waren durch oder im Auftrag des Verkäufers.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur möglich, wenn sie von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Artikel 3: Zahlung

  1. Bei Auftragserteilung sind – sofern nicht anders schriftlich vereinbart – 50% des Gesamtbetrages im Voraus zu zahlen. Der Restbetrag muss vom Käufer vor Erhalt der Ware bezahlt werden. In der Zwischenzeit erhält der Käufer den Nachweis über die Reservierung und die Vorauszahlung.
  2. Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, gerät er in Verzug. Bleibt der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
  3. Bleibt der Käufer in Verzug, wird der Verkäufer mit der Einziehung fortfahren. Die mit dieser Einziehung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Diese Inkassokosten werden auf der Grundlage der „Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten“ (Verordnung über die Erstattung außergerichtlicher Inkassokosten) berechnet.
  4. Bis der Käufer den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat, bleiben alle gelieferten und in Empfang genommenen Waren Eigentum von BerkelBike BV und/oder seinen Betriebspartnern.
  5. Bei Liquidation, Konkurs, Pfändung oder Zahlungseinstellung des Käufers sind die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sofort fällig.
  6. Weigert sich der Käufer, an der Ausführung des Auftrags durch den Verkäufer mitzuwirken, ist er dennoch verpflichtet, den vereinbarten Preis an den Verkäufer zu zahlen.
  7. Bei Zahlungsverzug kann der Rechnungsbetrag erhöht werden. Im Normalfall ist dies mit einer monatlichen Zinserhöhung von 1% des Nennbetrages verbunden.
  8. Rechnungen haben standardmäßig eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Dies kann einer Kreditbeschränkung unterliegen.

Artikel 4: Angebote, Gebote und Preis

  1. Lieferzeiten in Angeboten sind Richtwerte und berechtigen den Käufer nicht zur Auflösung oder Entschädigung, wenn sie überschritten werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Angebote für einen Zeitraum von 2 Monaten ab dem Datum des Angebots. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen, erlischt das Angebot. Danach kann das Angebot für den potentiellen Käufer angepasst oder der Angebotszeitraum in Absprache verlängert werden.
  3. Offerten und Angebote gelten nicht automatisch für Nachbestellungen. Die Parteien müssen dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.
  4. Der Verkäufer kann nicht an sein Angebot oder Angebot gebunden werden, wenn der Kunde vernünftigerweise verstehen kann, dass die Offerte oder das Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält. Ist das in einem Angebot angegebene Produkt zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr verfügbar, wird ein vergleichbares oder Ersatzprodukt angeboten. Bei Preiserhöhungen wird dies mit dem Käufer besprochen.
  5. Der auf Angeboten und Offerten genannte Preis setzt sich aus dem Kaufpreis ohne die geschuldete Mehrwertsteuer und sonstigen staatlichen Abgaben zusammen, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  6. Lieferzeit nach Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer.

Artikel 5: Änderungen des Abkommens

  1. Stellt sich während der Vertragsdurchführung heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags notwendig ist, die zu erbringenden Leistungen zu ändern oder zu ergänzen, passen die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen entsprechend an.
  2. Wenn die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag geändert oder ergänzt werden soll, kann sich dies auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Ausführung auswirken. Der Verkäufer wird den Käufer hierüber so schnell wie möglich informieren.
  3. Hat die Änderung oder Ergänzung des Vertrages finanzielle und/oder qualitative Konsequenzen, wird der Verkäufer den Käufer vorab schriftlich informieren.
  4. Haben die Parteien einen Festpreis vereinbart, gibt der Verkäufer an, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu einer Überschreitung dieses Preises führt.
  5. Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels kann der Verkäufer keine zusätzlichen Kosten berechnen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Verkäufer zu vertreten hat.

Artikel 6: Fertigstellung und Risiko-Transfer

  1. Sobald die gekaufte Ware beim Käufer eingegangen ist, geht das Risiko vom Verkäufer auf den Käufer über.
  2. Alle Ersatz- und Leihfahrräder des/der Verkäufer(s) liegen in der Verantwortung des Kunden. Bei Beschädigung oder Veräußerung des Fahrrades oder von Teilen werden die Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Wenn möglich werden sie von einer Kaution abgezogen.

Artikel 7: Prüfung und Reklamation

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung, in jedem Fall aber innerhalb kürzester Zeit zu untersuchen. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die Qualität und Quantität der gelieferten Ware dem entspricht, was zwischen den Parteien vereinbart wurde, zumindest dass die Qualität und Quantität den Anforderungen entspricht, die für sie im normalen Geschäftsverkehr gelten.
  2. Beanstandungen wegen Beschädigung, Fehlmengen oder Verlust der gelieferten Ware müssen dem Verkäufer innerhalb von 10 Werktagen nach dem Tag der Lieferung der Ware durch den Käufer schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Wird die Beanstandung innerhalb der gesetzten Frist für begründet erklärt, hat der Verkäufer das Recht, sie entweder zu reparieren oder neu zu liefern oder von der Lieferung abzusehen und dem Käufer eine Gutschrift über diesen Teil des Kaufpreises zu senden.
  4. Geringfügige branchenübliche Abweichungen und/oder Unterschiede in Qualität, Anzahl, Größe oder Ausführung können nicht gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.
  5. Beanstandungen in Bezug auf ein bestimmtes Produkt haben keinen Einfluss auf andere Produkte oder Teile derselben Vereinbarung.
  6. Nach der Verarbeitung der Ware durch den Käufer werden keine weiteren Beanstandungen mehr akzeptiert.

Artikel 8: Beispiel und Vorführmodelle

  1. Wurde dem Käufer ein Bespiel ode ein Vorführmodell gezeigt oder zur Verfügung gestellt, sogilt dies nur als Hinweis, ohne dass die zu liefernde Ware diesem entsprechen muss. Dies gilt nicht, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass der zu liefernde Gegenstand
    damit übereinstimmt.

Artikel 9: Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt “ab Werk/Laden/Lager”. Das heißt, alle Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware in dem Moment abzunehmen, in dem der Verkäufer sie ihm liefert oder liefern lässt, oder in dem Moment, in dem ihm diese Ware vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird.
  3. Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder erteilt er keine für die Lieferung erforderlichen Auskünfte oder Anweisungen, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.
  4. Verlangt der Verkäufer vom Käufer Informationen zur Erfüllung des Vertrages, beginnt die Lieferfrist, nachdem der Käufer dem Verkäufer diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  5. Eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist ist indikativ, niemals eine Endfrist. Bei Überschreitung der Frist muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware in Teilen zu liefern, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart oder die Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. Bei Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, diese Teile gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 10: Höhere Gewalt

  1. Wenn der Verkäufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, haftet er nicht für Schäden, die dem Käufer entstehen.
  2. Unter höherer Gewalt verstehen die Parteien in jedem Fall alle Umstände, die der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berücksichtigen konnte und aufgrund derer die normale Ausführung des Vertrags vom Käufer nicht verlangt werden kann, wie Krankheit, Krieg oder Kriegsgefahr, Bürgerkrieg und Aufruhr, Kriegshandlungen, Sabotage, Terrorismus, Energieversagen, Überschwemmungen, Erdbeben, Feuer, Betriebsbesetzung, Streiks, Ausschluss von Arbeitnehmern, veränderte staatliche Maßnahmen, Transportschwierigkeiten und andere Störungen im Betrieb des Verkäufers.
  3. Unter höherer Gewalt ist ferner der Umstand zu verstehen, dass die Lieferfirmen, von denen der Verkäufer für die Ausführung des Vertrages abhängig ist, die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllen, es sei denn, dem Verkäufer kann dies angelastet werden.
  4. Tritt eine Situation ein, durch die der Verkäufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht nachkommen kann, werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, solange der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Wenn die im vorigen Satz genannte Situation 30 Kalendertage gedauert hat, haben die Parteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen.
  5. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, hat der Käufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Auflösung ist nur per Einschreiben möglich.

Artikel 11: Übertragung von Rechten

  1. Kein Recht einer der Parteien aus diesem Vertrag ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei übertragbar. Diese Bestimmung gilt als eine Bestimmung mit eigentumsrechtlicher Wirkung im Sinne von § 83 Abs. 2 Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Artikel 12: Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

  1. Die beim Verkäufer vorhandene Ware und die gelieferten Waren und Teile bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den vereinbarten Preis vollständig bezahlt hat. Bis dahin kann sich der Verkäufer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen und die Ware zurücknehmen.
  2. Werden die vereinbarten Vorauszahlungsbeträge nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die Arbeiten bis zur Bezahlung des vereinbarten Teils auszusetzen. In diesem Fall besteht ein Gläubigerausfall. In diesem Fall kann eine verspätete Lieferung nicht gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.
  3. Die vom Verkäufer gelieferte Ware ist durch die Versicherung des Kunden gedeckt. Auch wenn der volle Betrag noch nicht bezahlt ist.
  4. Ist die Ware noch nicht geliefert, aber die vereinbarte Anzahlung oder der vereinbarte Preis nicht vertragsgemäß bezahlt, steht dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Artikel wird dann erst geliefert, wenn der Käufer vollständig und vertragsgemäß bezahlt hat.
  5. Bei Liquidation, Insolvenz oder Zahlungseinstellung des Käufers sind die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig.

Artikel 13: Haftung

  1. Der Verkäufer kann maximal bis zum Rechnungsbetrag haftbar gemacht werden. Bei einer Laufzeit von sechs Monaten oder länger ist die Haftung auf das Honorar der letzten 6 Monate beschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet niemals für Folgeschäden.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass sich der Verkäufer auf unrichtige und unvollständige Angaben des Kunden verlassen hat, es sei denn, der Verkäufer hätte sich dieser Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bewusst sein müssen.
  4. Die Haftung des Verkäufers für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten beruhen, ist nicht ausgeschlossen.

Artikel 14: Beschwerdepflicht

  1. Der Käufer ist verpflichtet, Reklamationen über die ausgeführten Arbeiten dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die Reklamation enthält eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels, so dass der Verkäufer in der Lage ist, angemessen darauf zu reagieren.
  2. Ist eine Reklamation begründet, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu reparieren und gegebenenfalls zu ersetzen.

Artikel 15: Garantien

  1. Soweit der Vertrag Garantien enthält, gilt folgendes. Der Verkäufer garantiert, dass die verkaufte Ware vertragsgemäß ist, dass sie einwandfrei funktioniert und für den vom Käufer beabsichtigten Gebrauch geeignet ist. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren, nachdem der Käufer sie tatsächlich in Gebrauch genommen hat. Dies gilt nur für den Erstbesitzer und insoweit die Teile keinem normalen Verschleiß unterliegen.
  2. Der Verkäufer garantiert für einen Zeitraum von 5 Jahren, dass die Rahmen frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind.
  3. Diese Garantie soll sicherstellen, dass das Risiko zwischen dem Verkäufer und dem Käufer so aufgeteilt wird, dass die Folgen einer Garantieverletzung stets vollständig auf Kosten und Gefahr des Verkäufers gehen und der Verkäufer sich im Falle einer Garantieverletzung niemals auf Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes gelten auch dann, wenn der Käufer von der Verletzung durch eine Untersuchung Kenntnis hatte oder hätte haben können.
  4. Die vorgenannte Garantie gilt nicht, wenn der Mangel durch unkundigen oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist oder wenn der Käufer oder Dritte ohne Genehmigung Änderungen vorgenommen oder versucht haben, die gekaufte Ware für Zwecke zu verwenden, für die sie nicht bestimmt war.
  5. Bezieht sich die Garantie des Verkäufers auf einen von einem Dritten hergestellten Gegenstand, so beschränkt sich die Garantie auf die Garantie dieses Herstellers.
  6. Die vom Verkäufer gewährte Garantie ist eine Carry-in-Garantie. Das bedeutet, dass die Produkte, die unter die Garantie fallen, vom Kunden an unserem Standort Bedrijvenweg 22a, 5272 PB in Sint-Michielsgestel in den Niederlanden zur Reparatur oder Rückgabe abgegeben und abgeholt werden müssen.

Artikel 16: Anwendbares Recht

  1. Dieser Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt ausschließlich dem niederländischen Recht. Zuständig ist der niederländische Richter.
  2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sollten in einem Gerichtsverfahren eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unzumutbar belastend erachtet werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.

Artikel 17: Wahl des Gerichtes

  1. Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden ausschließlich dem zuständigen Gericht vorgelegt.

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